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Rechtliche Aspekte von Web-Projekten

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nach unten Relevante Rechtsbereiche (Deutschland)
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Allgemeines

Zuerst kamen die Idealisten, dann die Prokuristen, und zuletzt die Juristen ins Web. Was zuerst ein Paradies für Freaks war, wurde dann ein Paradies für Investoren, und schließlich ein Paradies für freiherrliche Serienbriefe. "Abgesahnt durch Abgemahnt" war das Motto, und der deutsche Staat und sein Rechtssystem sahen dem munteren Gelderpressen tatenlos zu oder fanden es sogar prima. Zugegeben - das ist natürlich nur ein sehr spezieller Blick auf das Thema "Recht im Internet", ausgelöst durch jene SELFHTML-eigene Geschichte, die Sie im Online-Angebot von SELFHTML aktuell unter dem Titel Online-Seite Recht+Links nachlesen können.

Je enger es jedenfalls im Netz wird, desto häufiger streiten sich zwei. Und je mehr Anwender das Web für sich entdecken, desto mehr Anstößliches wird darin gefunden. Für Web-Anbieter ist es mittlerweile leider ratsam, vor dem Publizieren eines Web-Projekts eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen und sich schon mal nach guten, auf Internet-Recht spezialisierten Anwälten umzusehen, die im Ernstfall schnell eingeschaltet werden können. Allzumal in Deutschland, wo die so genannte "Erkundigungspflicht" des Rechtssubjekts als sehr hoch eingeschätzt wird. Je mehr Anwender andererseits in der Lage sind, eigene Web-Seiten zu erstellen, desto mehr extreme Inhalte gelangen ins Netz. Nazischund und Rufmord, Kinderpornos und die sprichwörtlichen Anleitungen zum Bombenbau - auch Menschen mit solchen Absichten lernen HTML, und meistens noch einiges mehr, denn sie sind kommunikativ bestens organisiert und verstehen sich auf blitzschnelle Server-Wechsel und andere Dinge, die Fahndern das Leben schwer machen.

Juristische Aspekte gehören also mittlerweile zum Web Publishing genauso dazu wie Aspekte des Web-Designs oder die Wahl des richtigen Providers. Derzeit ist noch Manches unklar, umstritten und gesetzlich ungeregelt. Noch urteilen Richter über Netzstreitigkeiten, die selber nie eine Computermaus in der Hand hatten, und Politiker, denen es genauso geht, nehmen keinen Anstoß daran. Aber neue Generationen rücken nach, zum Teil schon geschaffene oder noch zu schaffende Reglements werden sich durchsetzen, und die Rechtssicherheit wird wachsen. Das wird aber zur Folge haben, dass man zum Publizieren im Web ein gewisses juristisches Grundwissen benötigen wird, genauso, wie man zum Autofahren die Verkehrsregeln lernen muss.

Dieser Abschnitt kann nur einen sehr groben Überblick über das Thema aus Sicht eines Nicht-Juristen bieten. Der Blickwinkel ist dabei der des Web-Autors.

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Hoheit und Verantwortlichkeit

Das Web ist ein weltweites Medium, aber es gibt keine weltweiten Gesetze dafür. Eine Web-Seite ist unter ein und demselben Seite URI in Deutschland, in den USA und in China erreichbar. Was im einen Land als Kapitalverbrechen gilt, ist im anderen Land ein Kavaliers-Delikt. Worauf im einen Land die Todesstrafe steht, das wird im anderen Land mit Bewährungsstrafen geahndet. Ganz unterschiedliche Moralvorstellungen und religiöse Gebräuche haben ganz unterschiedliche juristische Auswirkungen. Was im einen Land als lahmer Stammtischwitz empfunden wird, kostet im anderen Land ein paar Jahre Freiheitsentzug wegen Volksverhetzung. Da erhebt sich zwangsläufig die Frage: darf jeder alles ahnden, was nach seinem Recht nicht rechtens ist? Wenn es so wäre, dann wäre praktisch jedes Web-Angebot aus Sicht irgendeines Blickwinkels der Welt strafrechtlich oder sittenrechtlich belangbar. Das Web wäre sofort tot. Aber wenn das nicht akzeptabel ist, ist es denn umgekehrt? Kann ein Web-Angebot juristisch nicht belangbar sein, nur weil das, was ihm zum Vorwurf gemacht wird, an irgendeinem anderen Ort der Welt, wo das Angebot aufrufbar ist, juristisch nicht geahndet wird? Wohl auch nicht. Also wird ein Web-Angebot nach dem Recht eines bestimmten Landes beurteilt, nämlich nach dem Recht des Landes, dessen Staatsbürger der Verantwortliche des Web-Angebots ist, und bei nicht-natürlichen juristischen Personen nach dem Recht des Landes, in dem diese juristische Person ihren Erfüllungsort hat. Das klingt vernünftig, löst aber nicht unbedingt alle Probleme. Ein Amerikaner, der in deutscher Sprache Nazi-Schund ins Web bringt, erreicht vor allem ein deutsches Publikum, ist aber von Deutschland aus nicht belangbar. Also genügt es für die deutsche Nazi-Szene, ein paar willige Amerikaner zu finden, die ihre Inhalte ins Web bringen, und schon steht jeder in Deutschland als noch so sittenwidrig empfundene Inhalt ganz legal im Web. Nun kann man für solche, eine ganze Volksseele hoch kochen lassende Fälle noch zwischenstaatliche Abkommen schaffen. Aber bei weniger spektakulären, zum Beispiel zivilrechtlichen oder wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten, bestehen ja die gleichen Probleme, und so viele zwischenstaatliche Abkommen, wie dazu nötig wären, kann es niemals geben. Kurzum: es bleiben Grauzonen, ähnlich wie bei der Hochseeschifffahrt, und im Vorteil ist, wer diese Grauzonen zu nutzen weiß.

Ebenso wie die Frage der Hoheit stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit. Wenn eine Web-Seite von einem Server-Rechner im Internet zum Browser eines Anwenders übertragen wird, sind daran letztendlich mehrere juristische Personen beteiligt: einmal der Autor der Web-Seite, dann der verantwortlich Publizierende (bei größeren Web-Projekten können das durchaus verschiedene Personen sein), dann der Provider, der den Server zur Verfügung stellt, dann die Backbone-Provider und Netzbetreiber, über deren Leitungen die Daten transportiert werden, und schließlich der Anwender, der die Seite willentlich aufgerufen hat.

In den Anfangszeiten des Web war die Verteilung der Verantwortlichkeit auf diese verschiedenen juristischen Personen noch nicht klar geregelt. So gab es Fälle, in denen Provider für rechtswidrige Inhalte verklagt wurden, von denen sie gar nichts wussten. Mittlerweile gibt es in Deutschland Gesetze, in denen die Rechte und Pflichten der beteiligten juristischen Personen geregelt werden. Doch diese Gesetze sind nach Ansicht mancher Fachleute noch nicht optimal aufeinander abgestimmt und lassen daher noch viele Fragen offen.

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Relevante Rechtsbereiche (Deutschland)

Folgende Rechtsbereiche können für Publikationen im Web relevant sein. Die Angaben beziehen sich auf deutsches Recht.

Strafrecht

Inhaltsverantwortliche Anbieter von Web-Seiten sind in Deutschland "Verbreiter von Schriften". Daher können Web-Autoren und Redaktionsverantwortliche strafrechtlich belangt werden:

Abstufungen wie "vorsätzlich", "fahrlässig" usw. gelten dabei wie üblich und werden von Fall zu Fall bewertet. Es sind zwar im Grunde nur wenige typische strafrechtliche Verstöße, die relevant sind, doch die entsprechenden Gesetze haben ein relativ weites Anwendungsfeld. Hinter der "Anleitung zu Straftaten" verbirgt sich letztlich das halbe Strafgesetzbuch - unvorsichtige Bemerkungen aus Zorn und Empörung, in Dateiform gespeichert und im Web veröffentlicht, können also schnell gefährlich werden. Auch der in § 184 definierte Jugendschutz kann schnell zum Problem werden. Solange es dazu keine anderen oder einschränkenden Bestimmungen für Web-Anbieter gibt, ist er anwendbar, und jedes Web-Angebot, das nicht nachweisen kann, effiziente Abschirmungsmittel einzusetzen, ist bei Nacktdarstellungen oder obszönen Texten - selbst wenn sie künstlerischer Natur sind - potentiell angreifbar.

Zivilrecht

Das Zivilrecht umfasst Bürgerliches Recht, Handels-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Wer im Web publiziert, verteilt im Sinne des Zivilrechts Information. Damit werden vor allem folgende typische Unterbereiche des Zivilrechts auf Inhalte von Web-Seiten anwendbar:

Gefährlich für Web-Anbieter sind im Bereich des Zivilrechts vor allem die Rechte kommerzieller Unternehmen. Größere Firmen unterhalten Rechtsabteilungen, die immer häufiger auch im Internet nach Verletzungshandlungen gegen Schutzansprüche dieses Unternehmens schnüffeln, zumal in unserem Medienzeitalter der wirtschaftliche Erfolg vieler Unternehmen auch immer stärker an deren Image und Marken hängt. Es gibt jedoch große Unterschiede. Während einige Unternehmen viel erdulden nach dem Motto "Hauptsache man redet über uns", gehen andere vehement gegen Verletzungshandlungen vor, die man ebenso gut als kostenlose Werbung für Produkte des Unternehmens interpretieren könnte. Die Spielräume sind da leider sehr groß, und deshalb ist der Web-Anbieter gerade in diesem Rechtsbereich einer Art Willkür ausgesetzt, der nur mit Rechtsschutzversicherung und guten Kontakten zu kompetenten Anwälten zu begegnen ist.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht umfasst in Deutschland das Verfassungsrecht und das Verwaltungsrecht. Für Web-Anbieter gibt es in diesem Bereich weniger typische Anwendungsfälle. Zwar enthält das Grundgesetz Passagen, die sich in Rechtsstreitigkeiten über Web-Inhalte auswirken können. Doch in der Regel sind die Artikel des Grundgesetzes zu allgemein, um in einem konkreten Rechtsstreit entscheidende Anwendungsschlagkraft zu besitzen. Vorwürfe gegen Web-Inhalte können sich theoretisch auf den Angriff auf die Menschenwürde (Art.1 GG) oder auf die Behinderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 GG) berufen. Doch meistens nur im Zusammenhang mit anderen, konkreteren strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Vorwürfen.

Beachten Sie:

Im Link-Verzeichnis des Online-Angebots von SELFHTML aktuell finden Sie Verweise zu den relevanten Gesetzestexten:

Online-Seite WWW-Links: Rechtliche Aspekte

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Gesetze für "neue Medien" (in Deutschland)

In Deutschland gibt es mittlerweile Gesetze, die im Hinblick auf die neuen Realitäten des Internet geschaffen wurden. Diese Gesetze sollten Sie als Web-Autor kennen:

Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)

Dieses Gesetz ist maßgeblich für elektronische Angebote "zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote)" und für Angebote "von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit" (Zitat aus Art.1,§ 2 - Geltungsbereich).
Obwohl durchaus diskutiert wird, ob etwa private Homepages in diesen Geltungsbereich fallen, ist das Gesetz aus derzeitiger Sicht durchaus für Homepage-Betreiber maßgeblich.

Teledienstegesetz (TDG)

Dieses Gesetz ist ein Auszug aus dem IuKDG und enthält den Artikel 1 daraus. Das Gesetz regelt aus inhaltlicher Anbietersicht die beiden folgenden wichtigen Punkte:

Wichtig ist dabei vor allem Absatz 2 aus § 5. Denn viele Web-Angebote halten "halten fremde Inhalte zur Benutzung bereit", z.B. wenn Anwender selber Daten beitragen können, etwa bei Gästebüchern, Diskussionsforen usw. Als Anbieter solcher Services sind Sie für Inhalte ab dem Moment verantwortlich, wo Sie Kenntnis von den Inhalten erhalten.

Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG)

Dieses Gesetz ist ein Auszug aus dem IuKDG und enthält den Artikel 2 daraus. Das Gesetz ist vor allem für Anbieter von Online-Shops wichtig, betrifft aber auch alle Anbieter, die aus anderen Gründen Benutzerdaten sammeln, z.B. um für ein Forum nur registrierte Benutzer zuzulassen. Folgende Punkte sind wichtig:

Hervorzuheben ist dabei Absatz 4 des § 3, wo das Prinzip der so genannten "Datensparsamkeit" formuliert wird. Denn nicht wenige Anbieter von ganz normalen HTML-Formularen im Web haben bereits juristischen Ärger bekommen, weil sie mehr Pflichteingabefelder anboten, als es aus Gründen der Datensparsamkeit notwendig wäre. Die genannten Paragraphen enthalten auch verschiedene Regelung für die Speicherung personenbezogener Daten von Anwendern, die beispielsweise bei der Realisierung von CGI- und Datenbankanwendungen im Web zu berücksichtigen sind.

Mediendienstestaatsvertrag (MdStV)

Um einen Staatsvertrag und nicht um ein Bundesgesetz handelt es sich dabei deshalb, weil er die kulturelle Länderhoheit betrifft und deshalb ein von den Ländern einzeln unterzeichnetes Dokument darstellt. Die darin formulierten Paragraphen sind in vielen Fällen ähnlich zu den Paragraphen aus TDG und TDDSG. Der MdStV enthält aber darüber hinaus noch einige weiterreichende Regelungen:

Interessant ist vor allem, inwiefern der MdStV für Web-Angebote anstelle von TDG und TDDSG relevant werden kann. Die Definitionen zum Geltungsbereich sind leider nicht ganz klar. Stark redaktionell orientierte Web-Angebote, die auch meinungsbildenden Charakter haben (E-Zines, Portale, viel besuchte und führende Angebote zu bestimmten Themen und Fachgebieten), sollten daher auch die erweiterten Bestimmungen des MdStV kennen und berücksichtigen.

Beachten Sie:

Im Link-Verzeichnis des Online-Angebots von SELFHTML aktuell finden Sie Verweise zu den relevanten Gesetzestexten:

Online-Seite WWW-Links: Rechtliche Aspekte

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Autoren-Aussage zur Linkhaftung

Die wohl prominenteste und für den Fortbestand des Web in der Tat gefährlichste rechtliche Problemzone ist die Frage der Linkhaftung. Obwohl Tim Berners Lee, der Gründervater des WWW, klar und deutlich Stellung dazu bezogen hat, was ein Link ist im Gegensatz etwa zu eingebetteten Fremdinhalten, tut sich die Rechtssprechung noch schwer damit. Immer noch wird vor Gericht die "Zeigerfunktion" eines Verweises mit dem Zueigenmachen fremder Inhalte verwechselt. Deshalb soll auch an dieser Stelle noch mal aus Sicht des Autors von SELFHTML (und damit aus Sicht "technisch informierter Fachkreise") dargestellt werden, was ein Link (Synonym für Verweis) im Web ist.

Erläuterung:

Ein Verweis besteht aus zwei Teilen:

  1. der Erwähnung des anderen Inhalts - sie ist im Verweistext formuliert, und
  2. einer Meta-Information, nämlich zum Fundort des anderen Inhalts im Internet ("URI").

Das gilt sowohl für Verweise innerhalb des eigenen Angebots als auch für Verweise zu fremden Angeboten. Verweise haben immer den gleichen Aufbau.

In Bezug auf fremde Inhalte ist ein Verweis nichts anderes, als wenn ein fremder Inhalt vom Typ "Buch" erwähnt wird, und dabei die Meta-Informationen für Erscheinungsdatum, Verlag und ISBN-Nummer hinzugefügt werden.

Den Zugang zum fremden Inhalt stellt aus technischer Sicht nicht der Anbieter des Verweises her, sondern der Anwender. Und zwar nicht zwangsläufig, sondern willentlich und nur dann, wenn er auf den Verweis klickt und damit die verlinkte Internet-Adresse aufruft. Das ist nichts anderes, wie wenn der Anwender sich entschließt, das erwähnte Buch zu erwerben, dazu Titel, Verlag und ISBN-Nummer auf einem Zettel notiert, sich in eine Buchhandlung oder Bibliothek begibt und das Buch dort erwirbt oder bestellt. Das Anklicken des Verweises führt nur zeitlich schneller zum Ziel, stellt aber qualitativ keinen Unterschied zum Gang in die Buchhandlung oder Bibliothek dar.

Wenn ein Angebot sich durch einen Link auf ein fremdes Angebot tatsächlich den fremden Inhalt zu eigen machen würde, dann hätte dies unter anderem folgende wichtige Konsequenzen:

Persönliches Fazit:

Die einzig vernünftige Konsequenz für Inhaltsanbieter daraus wäre, keine Links mehr auf fremde Inhalte zu setzen, um die unkontrollierbare Verantwortung, die damit verbunden wäre, zu vermeiden. Vermutlich würden die Anwender dann auf ausländische Angebote ausweichen, deren Anbieter keine Angst beim Setzen von Links auf fremde Inhalte haben müssen. Web-Angebote des eigenen Landes würden dadurch einen gravierenden Wettbewerbsnachteil erleiden und vermutlich reihenweise aufgeben. Der Schaden für die Fortentwicklung neuer Medien im eigenen Land wäre unabsehbar.

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